Internationale Blumenkoordination (IFC) Richtlinien für die sozial- und umweltverträgliche Produktion von Schnittblumen, Farn, Pflanzen und Füllgrün
Die internationale Blumenkoordination unterstützt den sozial- und umweltverträglichen An-
bau von Blumen, Farn, Pflanzen und Füllgrün sowohl in den Ländern des Südens wie auch
des Nordens, indem sie einheitliche Standards setzt.
Ziel sind Verbesserungen insbesondere in
• den Arbeits-, Sozial-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards • der Anwendung von Pestiziden und Chemikalien • den Umweltstandards
Der Internationale Verhaltenskodex (ICC) definiert diese universellen Standards, wohin- gegen diese Richtlinien nähere Informationen über die genauen Ziele und Anforderungen geben. Wenn sowohl nationales Recht als auch die genannten Standards dieselben Problem- felder betreffen, so gilt die striktere Regelung. Die Richtlinien geben Informationen über die Umsetzung verbesserter Arbeitsbedingungen auf den Blumen-, Farn-, Pflanzen- und Füllgrünfarmen. Unternehmen, die basierend auf diesen Standards, ihre Arbeitsbedingungen verbessern, wer- den aus dem größeren Vertrauen der Kunden und einer verbesserten Marktposition Nutzen ziehen. Version 2 (2004) Kontakt:
1. Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
Umsetzungsbestimmungen der ICC Richtlinien
III. Liste von krebserregenden Pestiziden und Chemikalien
IV. Pestizide mit toxischer Wirkung für den Tierbestand
Vorsichtsmaßnahmen und Schutzausrüstung
Einleitung
Die wichtigsten und unverzichtbaren Grundlagen für Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte der UN der Pakt über die bürgerlich-politischen Menschenrechte der UN die Kern-Konventionen und andere relevante Standards der Internationalen Organisa- tion für Arbeit (ILO) in Bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen:
• Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (Nr.87 + 98 + 135)
• Nichtdiskriminierung und gleiche Bezahlung (Nr.100 + 111)
• Gegen Zwangsarbeit und Kinderarbeit (Nr.29 + 105 + 138 + 182)
• Arbeitsbedingungen (Nr.110 + 155 + 170 + 184)
Rio Erklärung für Umwelt und Entwicklung. (www.unep.org/unep/rio.htm)
Damit die Ziele erreicht werden können, hat die IFC den Internationalen Verhaltenskodex
ICC (Anhang I) entworfen, der die relevanten Standards für die Blumen- und Pflanzenpro-
duktion setzt. Die Richtlinien geben genauere Angaben über jeden Punkt des ICC und dienen
zur Orientierung für Blumenarbeiter/-innen und Blumenzüchter/-innen, für interessierte
Händler/-innen, Handelsvereinigungen und NGOs, um den Verhaltenskodex umzusetzen. Die
Richtlinien sind auch die Basis für die Sozial- und Umweltzertifizierung gemäß den ICC-
Standards. Die Richtlinien folgen den zehn ICC Paragraphen, die zu Beginn jedes Kapitels
fett gedruckt sind und ein Kapitel zur Ausführung beinhalten.
1. Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen Die Rechte aller Arbeiterinnen und Arbeiter, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizu- treten sowie Kollektivverhandlungen abzuhalten, werden anerkannt. (ILO Konventio- nen 87 und 98). Arbeitsvertretungen dürfen nicht diskriminiert werden und haben Zu- gang zu allen Arbeitsstätten, um ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermögli- chen. (ILO Konvention 135)
1. Die Rechte aller Arbeiterinnen und Arbeiter, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutre-
ten sowie Kollektivverhandlungen abzuhalten, werden anerkannt. (ILO Konventionen 87
und 98). Arbeitsvertretungen dürfen nicht diskriminiert werden und haben Zugang zu al-
len Arbeitsstätten, um ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. (ILO
2. Kein anderer Ausschuss und kein Gremium aus Geschäftsleitung und Arbeiter/innen kann
als Ersatz für dieses grundlegende Menschenrecht dienen.
3. Das Gewerkschafts-/Arbeiter/innenkomitee soll mindestens einmal pro Monat für 2 Stun-
den das Recht haben, sich regelmäßig während der Arbeitszeit zu treffen. Seinen Mitglie-
dern muss ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um die verschiedenen Ar-
beitsbereiche zu besuchen. Es sollte regelmäßige Treffen zwischen dem Gewerkschafts-
komitee und der Geschäftsleitung geben.
4. Den Arbeiter/innen muss das Recht eingeräumt werden, mindestens zweimal im Jahr
während der Arbeitszeit, die Lage im Betrieb zu besprechen, ohne Anwesenheit der Ge-
5. Beschwerden hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sollen kostenlos an die Vertretung der
Arbeitnehmer/innen oder an eine externe unabhängige Einrichtung, die von allen Beteilig-
ten akzeptiert wird, weitergeleitet werden.
2. Gleichbehandlung Alle Beschäftigten haben gleichen Zugang zu Arbeitsplätzen und Fortbildung, ungeach- tet ihres Geschlechts, Alters, ihrer ethnischen Herkunft, Hautfarbe, sexuellen Orientie- rung, politischen Meinung, religiösen oder sozialen Herkunft (ILO Konventionen 100 und 111). Körperliche Belästigung oder psychische Unterdrückung, insbesondere von Arbeiterinnen, dürfen nicht toleriert werden.
1. Arbeitnehmer/innen sollen unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft,
Hautfarbe, Familienstand, sexueller Orientierung, politischer Überzeugung, Religion oder
sozialer Herkunft gleichberechtigt Zugang zu Arbeitsplätzen und Fortbildung haben (ILO
2. In Zusammenarbeit mit den Repräsentanten der Gewerkschaft und/oder des Arbeiterkomi-
tees ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, eine kohärente Firmenpolitik in Bezug
auf den Zugang zu Arbeit, Fortbildung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und Unter-
3. Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern/innen sind keine Schwangerschafts-, HIV-
4. Belästigung sowie seelische und körperliche Unterdrückung, insbesondere von Arbeite-
rinnen, muss grundsätzlich verhindert werden.
5. Der Betrieb sollte möglichst ein gewähltes Frauenkomitee haben, welches sich um die
Angelegenheiten des Schutzes, der Nicht-Diskriminierung und Unterstützung der Arbeite-
6. In Kooperation mit den Arbeiter/innen und dem Frauenkomitee sollte der Betrieb einen
Gleichstellungsplan für weibliche Beschäftigte und andere traditionell diskriminierte
7. Es wird ausdrücklich empfohlen, dass der Betrieb in enger Zusammenarbeit mit den Frau-
en und dem Gewerkschaftskomitee einen Plan ausarbeitet, um sexuelle Belästigung zu
bekämpfen und zu vermeiden, der neben Elementen der Bewusstseinsbildung auch Be-
schwerdeverfahren sowie Strafmaßnahmen beinhaltet.
3. Existenz sichernde Löhne Löhne und Leistungen, die für die übliche Arbeitswoche gezahlt werden, erfüllen min- destens gesetzlich vorgeschriebene oder industriell übliche Mindeststandards. Sie müs- sen in jedem Fall für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Arbeiter/innen und ih- rer Familien ausreichen und ein zusätzliches frei verfügbares Einkommen ausmachen. Die Bezahlung erfolgt in bar, direkt an die Beschäftigten, sofort und in voller Höhe. In- formationen über die Löhne sollen den Arbeitern/innen in verständlicher und detaillier- ter Form zugänglich sein.
1. Löhne und Leistungen, die für die übliche Arbeitswoche gezahlt werden, sollen mindes-
tens gesetzlich vorgeschriebene oder industriell übliche Mindeststandards erfüllen, die
z.B. den branchenspezifischen Tarifvereinbarungen entsprechen. Sie sollen immer ausrei-
chend sein, um die Grundbedürfnisse der Arbeiter/innen und ihrer Familien zu befriedigen
und ein zusätzliches Einkommen auszumachen. ILO Konventionen, insbesondere Nr. 110
Art. 24, 26, 27, sollten beachtet werden.
2. Die Geschäftsführung soll mit dem Gewerkschaftskomitee einen Plan entwickeln, wenn
nicht im Tarifvertrag enthalten, um die Löhne und andere soziale Leistungen wie Alters-,
Produktions- oder Qualifikationsprämien, Unterstützung bei der Schulausbildung der
Kinder der Arbeiter/innen, eine Kantine, Fortbildungskure, usw. zu erhöhen, um ein Exis-
3. Der Lohn ist den Beschäftigten in bar (nicht in Naturalien), zum verabredeten Zeitpunkt
und vollständig auszuzahlen. Die hiermit verbundenen Informationen müssen den Be-
schäftigten detailliert und in einer verständlichen Form mitgeteilt werden.
4. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Arbeiter/innen in ein angemessenes
staatliches oder privates System sozialer Sicherheit einbezogen sind, das insbesondere die
Bereiche Invalidität, Unfall, Mutterschaft und Altersversorgung abdeckt. Das schließt
auch Teilzeitarbeiter/innen, Gelegenheitsarbeiter/innen und Arbeiter/innen ein, die durch
5. Das Unternehmen soll die Entwicklung seiner Beschäftigten durch Bildungsprogramme in
den Bereichen Produktion, Soziales und Kultur unterstützen.
6. Das Unternehmen soll ein besonderes Augenmerk auf die ausreichende und gesunde Er-
nährung der Arbeiter/innen und ihrer Familien richten. In dem Programm wird zu Sub-
ventionen der Nahrungsmittel für die Arbeiter/innen ermutigt, um das Menschenrecht auf
Nahrung zu erfüllen. Wenn in einer Kantine Essen angeboten wird, so sollte dieses Ange-
bot nahrhaft und ausgewogen sein. Wohnen die Beschäftigten auf dem Farmgelände, so
sollen ihnen kostenlos Gemüsegärten mit ausreichender Bewässerung angeboten werden.
7. Das Unternehmen sollte die Verantwortung für die Ausbildung der Kinder der Arbei-
ter/innen übernehmen. Die Unterstützung von Kindergärten inner- und außerhalb des Be-
triebsgeländes wird ausdrücklich empfohlen. Wenn Arbeiter/innen und ihre Familien auf
der Farm leben, so muss entweder eine Schuleinrichtung auf der Farm oder der Transport
zur nächstgelegenen Schule zur Verfügung gestellt werden.
8. Notwendiger Transport von und zu der Farm muss von dem Unternehmen kostenlos an-
geboten werden. Alternativ kann eine finanzielle Unterstützung ausgezahlt werden.
9. Das Unternehmen soll in Zusammenarbeit mit den umliegenden Gemeinden soziale und
4. Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten haben mit dem geltenden Gesetz und industriellen Standards im Ein- klang zu stehen. In jedem Fall dürfen die Arbeiter/innen nicht gezwungen werden, re- gelmäßig mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, und haben mindestens einen freien Tag pro Woche. Überstunden dürfen 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, können nur freiwillig geleistet, nicht regelmäßig verlangt und müssen immer mit Zu- schlägen vergütet werden.
1. Arbeitszeiten, Überstunden und bezahlter Urlaub müssen mit den geltenden Gesetzen und
den gewerblichen Standards übereinstimmen.
2. In keinem Fall dürfen die Arbeiter/innen angehalten werden, ständig mehr als 48 Stunden
3. Überstunden sollen freiwillig sein, pro Woche nicht mehr als 12 Stunden betragen, nicht
regelmäßig verlangt werden und immer mit einer Zulage zum Lohn kompensiert werden.
4. Vereinbarte und rechtlich festgelegte Mittags- und Arbeitspausen müssen eingehalten
5. Arbeiter/innen müssen mindestens 24 aufeinander folgende Stunden Freizeit pro Woche
6. Arbeiter/innen müssen mindestens 3 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr haben.
7. Die Beschäftigten müssen vor Überlastungen, die aus übermäßigem und andauerndem
Arbeitsstress entstehen, geschützt werden.
5. Gesundheit und Sicherheit Es soll für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld gesorgt werden. Die Unterneh- men sollen kostenlose und angemessene Schutzkleidung und -ausrüstung bereitstellen, sowie die international anerkannten Gesundheits- und Sicherheitsstandards befolgen. (ILO Konventionen 170) Arbeiter/innen und ihre Organisationen müssen dabei zu Rate gezogen, ausgebildet und dazu berechtigt werden, Sicherheitsfragen zu untersuchen. Die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter/innen sollte regelmäßig überprüft werden. Die Unternehmen stellen Trinkwasser, saubere Toiletten, Duschen und Waschgelegenheiten bereit. Wenn Wohnungen gestellt werden, sollten diese den Mindestanforderungen in Bezug auf Größe, Belüftung, Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Sanitäreinrich- tung entsprechen. (ILO Konventionen 110, Artikel 85-88)
1. Die Geschäftsführung sollte gemeinsam mit der Vertretung der Arbeiter/innen einen um-
fassenden Plan für den Arbeitsschutz, die Gesundheit und die Arbeitsumgebung erstellen,
die mit der ILO Konvention Nr.155 (Artikel 4 und 11) und den international anerkannten
Gesundheits- und Sicherheitsstandards übereinstimmt. Dieses Programm beinhaltet auch
den Umgang mit Pestiziden und Chemikalien.
2. Die Bildung eines frei gewählten Gesundheits- und Sicherheitskomitees mit Vertretern
der Geschäftsführung und Arbeiter/innen, um alle entsprechenden Gegebenheiten in dem
Betrieb vollständig zu überprüfen, wird ausdrücklich empfohlen.
3. Beschäftigte und ihre Organisationen müssen in Gesundheits- und Sicherheitsfragen ge-
hört, informiert und geschult werden. Informations- und Schulungskurse müssen regel-
mäßig durchgeführt werden; am besten zweimal, jedoch mindestens einmal pro Jahr.
Neue Beschäftigte, inklusive Teilzeitarbeiter/innen und Arbeiter/innen, die durch andere
Firmen vermittelt wurden, müssen gesondert über die Risiken des Arbeitsplatzes infor-
4. Jede Arbeit auf der Blumenfarm muss so organisiert werden, dass die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeiter/innen nicht gefährdet sind. Risikoreiche Arbeiten und Arbeitsbe-
reiche (wie das Sprühen und der Umgang mit Pestiziden, Bau-, und Instandhaltungsarbei-
ten) müssen gesondert ausgewiesen und überwacht werden. Bereiche und Tätigkeiten, die
sich durch erhöhte Risiken und Gefahren auszeichnen, müssen in einem Gefahrenregister
5. Ein kompetenter Beauftragter für Sicherheit und Gesundheit sollte gemeinsam mit den
Arbeitnehmervertretern/innen die Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen
überwachen, sowie Verbesserungsvorschläge und Beschwerden beurteilen.
6. Arbeiter/innen haben das Recht, sich selbständig von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen, um
den Aufseher sofort zu benachrichtigen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, es
gäbe dort ein drohendes und erhebliches Risiko, dass ihre Sicherheit und Gesundheit ge-
fährdet. Durch diese Handlung dürfen keine Nachteile entstehen. (ILO 184)
7. Die Beschäftigten müssen am Arbeitsplatz, zu festgelegten Zeiten während der Arbeits-
zeit, eine regelmäßige, kostenlose medizinische Versorgung und Beratung sowie eine
psychologische und soziale Unterstützung erhalten. Diese regelmäßigen Behandlungen
und Vorsorgeuntersuchungen sollen von einem Arzt durchgeführt werden. Für den Fall,
dass auf der Farm kein Arzt zur Stelle ist, dürfen sich die Arbeiter/innen bei gesundheitli-
chen Beschwerden auch während ihrer Arbeitszeit an ihren Allgemeinmediziner oder ei-
8. Die Farm muss über eine angemessene, gut ausgestattete, saubere, soziale und sanitäre
Infrastruktur verfügen, die den Bedürfnissen und der Zahl der Beschäftigten entspricht.
9. Angemessene Aufenthaltsräume und eine Kantine mit Koch-, Essens- und Aufbewah-
rungsmöglichkeiten für Essen und Getränke müssen in deutlicher Abgrenzung zu den Ar-
beitsbereichen von der Firma bereitgestellt werden.
10. Sauberes Trinkwasser muss auch während der Arbeitszeit in einem erreichbaren Abstand
zum Arbeitsplatz für alle Arbeiter/innen vorhanden sein.
11. Umkleideräume mit ausreichenden Waschgelegenheiten, Duschen und saubere Toiletten
12. Falls das Unternehmen den Arbeiter/innen Unterkünfte zur Verfügung stellt, so müssen
diese der ILO Konvention Nr. 110 (Art. 85-88) entsprechen. Der Zustand der Unterkünfte
und die Infrastruktur müssen zu einer gesunden und erholsamen Lebenssituation beitra-
gen. Das Unternehmen sollte die Beschäftigten motivieren und unterstützen, eigene Ge-
13. Das Unternehmen muss seine Beschäftigten kostenlos mit angemessener, sauberer Ar-
beitskleidung versorgen, die vorzugsweise von der Firma gereinigt wird, um die Vergif-
tung der Häuser der Arbeiter/innen zu vermeiden.
14. Eine kleine Apotheke und medizinische Grundversorgung müssen auf dem Arbeitsgelän-
15. Jede Betriebsstätte soll mit einer Erste-Hilfe-Einrichtung ausgestattet sein, in der mindes-
tens eine Person mit entsprechender Ausbildung zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass
in einer Farm mindestens zwei Personen in Erster Hilfe ausgebildet werden müssen.
16. Für den Fall eines Not- oder Unfalls müssen schnelle medizinische Versorgung und ein
angemessener Erste-Hilfe-Plan bereit stehen. Wenn es notwendig wird, muss das Unter-
nehmen den Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus regeln.
17. Die Beschäftigten, die beim Sprühen, Mischen, Lagern oder sonst wie mit Pestiziden in
Kontakt kommen, müssen alle drei Monate von einer unabhängigen qualifizierten Ein-
richtung medizinisch untersucht werden (einschließlich Cholinesterase-Test).
18. Arbeiter/innen im Anbau, bei der Ernte und in der Endbehandlung sollten einmal pro Jahr
und zum jeweiligen Beginn und Ende der Beschäftigung medizinisch untersucht werden.
Der Befund muss in einer leicht verständlichen Form vermittelt werden. Eine komplette
dokumentarische Aufzeichnung derartiger Untersuchungen muss aufbewahrt werden.
19. Krankheiten, Unfälle und Abwesenheit vom Arbeitsplatz müssen vollständig und regel-
mäßig dokumentiert und statistisch erfasst werden.
20. Es müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um reproduktive Gesundheitsrisiken
zu vermeiden. Insbesondere schwangere Frauen dürfen nur solche Arbeiten verrichten,
die ihren körperlichen Möglichkeiten entsprechen und bei denen der Kontakt mit Pestizi-
21. Weibliche Beschäftigte haben einen Anspruch auf mindestens drei Monate voll bezahltem
Mutterschaftsurlaub. Es wird ausdrücklich empfohlen, bezahlten Mutterschaftsurlaub für
14 Wochen zu gewähren (ILO 183); ein Minimum von 6 Wochen muss nach der Geburt
gewährt werden. Der Beschäftigten darf durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entste-
hen, wie der Verlust des Jahresurlaubs. Der vorgeburtliche Anteil des Mutterschaftsur-
laubs soll um die Zeit zwischen dem vorhergesagten Geburtstermin und dem tatsächlichen
Datum verlängert werden, ohne dass die vorgeschriebene Zeit des Mutterschaftsurlaubs
22. Den Mutterschaftsurlaub oder Teile davon finanziell auszugleichen, ist nicht erlaubt.
23. Es ist nicht erlaubt, das Arbeitsverhältnis einer Frau während ihrer Schwangerschaft oder
ihres Mutterschaftsurlaubs zu kündigen; außer es gibt Gründe, die nicht in Zusammen-
hang mit der Schwangerschaft oder der Geburt stehen. Die Beweislast, dass die Entlas-
sung nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt oder Pflege des Kindes
24. Einer Frau muss das Recht garantiert werden, nach dem Mutterschaftsurlaub auf die vor-
herige oder eine äquivalente Stelle mit gleicher oder höherer Bezahlung zurückkehren zu
25. Es wird empfohlen, dass die Farm im Arbeitsverlauf die Notwendigkeit des Stillens für
26. Es muss ein spezieller sauberer Aufenthaltsraum für schwangere Frauen und stillende
Mütter angeboten werden, soweit es keine anderen Möglichkeiten in der Nähe zur Farm
6. Pestizide und Chemikalien Jedes Unternehmen sollte die Risiken des Chemikaliengebrauchs abschätzen und Maß- nahmen ergreifen, um jedwede Gesundheitsschädigung der Beschäftigten zu verhin- dern. Die Unternehmen sollen den Pestizid- und Düngereinsatz durch zweckmäßige Techniken und Methoden reduzieren und dies schriftlich erfassen. Verbotene, hochgif- tige (WHO Klasse I) oder krebserregende Pestizide und Chemikalien sollten nicht ver- wendet werden. Sicherheitsvorschriften und Wiederbetretungsfristen (nach dem Ein- satz von Pestiziden) müssen strengstens befolgt und überwacht werden. Das Spritzen, Lagern und der Umgang mit Pestiziden und Chemikalien ist von speziell ausgebildeten Personen mit geeigneter Ausrüstung zu erledigen. Lager, Geräte und Ausrüstung müs- sen sauber, sicher und handlich sein sowie internationalen Standards entsprechen.
1. Jede Pestizidanwendung muss registriert und dokumentiert werden, indem Angaben zu
Datum und Uhrzeit, Blumenart und -sorte, Pflanzenschädling/Erkrankung und Informati-
onen über die verwendeten Pestizide, Wirkstoffe, Menge und Dosierung gemacht werden.
Am Ende jeden Monats muss der Gesamtverbrauch an Pestiziden pro Blumenart erstellt
und der Kiloverbrauch des Wirkstoffs pro Hektar und pro WHO Toxizitätsklasse errech-
2. Es soll die sinnvollste Kombination biologischer, kultureller, mechanischer und chemi-
scher Methoden angewandt werden. Wo möglich, sollten biologische Methoden die An-
wendung von Pestiziden ersetzen. Pestizide müssen selektiv angewandt werden, gemäß
dem Befall mit Schaderregern. Der Befall mit Schaderregern und Krankheiten sollen ge-
3. Pestizide, die im Land verboten oder nicht registriert sind oder ihr Ablaufdatum erreicht
haben, dürfen nicht benutzt werden. Auch schwer abbaubare Pestizide (z.B. chlorierte
Kohlenwasserstoffe), Bodenbedämpfungsmittel und Herbizide müssen strikt vermieden
werden. Hochgiftige Produkte der Klasse I der WHO (siehe Negativliste Anhang II) und /
oder karzinogene/mutagene Pestizide (EPA Liste, Anhang III) sollten, wenn möglich,
4. Der Gebrauch von Methyl Bromid oder anderen gasförmigen oder flüchtigen Bodenbe-
dämpfungsmitteln zur Sterilisation ist strengstens verboten. Wenn nötig, sollten alternati-
ve Methoden (Bedämpfen, Solarisation, usw.) vorgezogen werden.
5. Die Behandlung der Blumen und des Füllgrüns nach der Ernte ist nur mit nicht-toxischen
Chemikalien gestattet. Silber-Thiosulfat darf nicht angewendet werden.
6. Alle Pestizidanwender müssen durch eine anerkannte Institution oder durch Spezialisten
eingehend in Fragen der sicheren Anwendung und über die Gefahren von Pestiziden und
7. Pestizidanwender dürfen pro Tag nicht länger als vier Stunden sprühen. Wegen des hohen
Risikos und des Kontakts mit toxischen Stoffen muss ein Rotationssystem eingeführt
werden. Empfohlen wird eine Woche Sprühen, gefolgt von zwei Wochen ohne Sprühen.
8. Solange sich ungeschützte Arbeiter/innen in den Gewächshäusern befinden, ist die An-
wendung von Pestiziden strengstens verboten. Jeder Eingang zu Bereichen, in denen ge-
sprüht wird, muss mit Warnhinweisen gekennzeichnet sein, auf denen die Zeit und das
Datum genannt wird, ab wann das Betreten wieder sicher ist.
9. Nach dem Einsatz von Pestiziden müssen folgende Wiederbetretungsfristen strikt ein-
• hochgiftige Pestizide (WHO Tox. I) und Karzinogene (EPA):
• weniger giftige Pestizide (WHO Tox. III+IV):
10. In jedem Fall müssen die Blätter vor dem Ernten komplett trocken sein. Während dieser
Zeit sollte das Gewächshaus abgeschlossen sein.
11. Für die Anwendung von Pestiziden muss eine angemessene und ordnungsgemäß einge-
stellte Sprühausrüstung verwendet werden. Die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet
und sollte nach jedem Einsatz gereinigt und auf Beschädigung überprüft werden.
12. Alle Sprüher müssen eine angemessene und vollständige persönliche Sicherheitsausrüs-
tung und Kleidung (genauere Angaben im Anhang V) durch die Firma gestellt bekom-
13. Nach jedem Einsatz müssen die Anwender ihre Ausrüstung abspülen, sich selbst gründ-
lich waschen und ihre Kleidung an einem angemessenen Ort wechseln. Atemgeräte mit
geeigneten Filtern müssen regelmäßig kontrolliert und ausgewechselt werden. Zur Kon-
trolle ist eine entsprechende Liste zu führen.
14. Den Beschäftigten muss die Firma für die Kulturarbeit, die Ernte und die Klassifizierung
und Sortierung unentgeltlich adäquate Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B. Over-
all, Schürze, Handschuhe, adäquate Schuhe, Kappe (genauere Angaben im Anhang V).
15. In den Arbeitsbereichen ist das Essen, Trinken und Rauchen ausdrücklich untersagt.
16. Pestizide und Chemikalien müssen in verschließbaren, gut belüfteten Räumen gelagert
werden, die den Sicherheitsstandards entsprechen (sauber, kühl, trocken, ohne Abfluss,
mit Feuerschutz, in Originalverpackung). Es muss ein Beauftragter für die Überwachung
des Pestizid- und Chemikalienlagerraums benannt werden. Nur autorisiertes Personal,
welches im Umgang mit Pestiziden und verschütteten Chemikalien geschult ist, darf Zu-
17. Alle Produkte und Packungen müssen deutlich gekennzeichnet und in ihrer Originalver-
packung gelagert werden. Stark toxische und leicht entflammbare Pestizide und Chemika-
lien sollten getrennt gelagert werden. Das Inventar muss mit einer Liste (Bestandsliste,
Inventurliste) über alle ein- und ausgehenden Pestizide und Chemikalien dokumentiert
18. Die Lagerung, Ausgabe und das Mischen von Pestiziden und Chemikalien muss in einem
getrennten, gut belüfteten Raum oder Gebiet mit fehlerfreier und sauberer Ausrüstung von
einer ausgebildeten und gut geschützten Person durchgeführt werden. Ein Überflussbe-
cken, das ein Eindringen von Pestiziden in das Abwasser verhindert, muss vorhanden
19. Alle Arbeiter/innen müssen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung und in regelmäßigen Abstän-
den (mindestens alle 6 Monate) über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf
die in der Farm benutzten Pestizide und Chemikalien informiert werden. Dies gilt auch
für Teilzeitarbeiter/innen und Arbeiter/innen, die von anderen Firmen vermittelt werden
20. Die Sicherheitsbestimmungen, die Wiederbetretungsfristen und die Hygieneempfehlun-
gen sollten deutlich sichtbar an den Arbeitsplätzen ausgehängt werden.
21. Jede Anwendung von Dünger und Agrarchemie muss registriert und dokumentiert wer-
den, mit Angabe von Datum und Zeit, Blumensorte, Menge und Dosierung.
22. Chemischer Dünger sollte nur selektiv eingesetzt werden – auf der Grundlage einer ge-
nauen Beobachtung der Pflanze sowie einer Boden- und (regelmäßigen) Blattanalyse. Die
Düngung sollte optimal auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein.
23. Es müssen angemessene und exakt eingestellte Düngemaschinen verwendet werden. Der
Typ der Düngemaschine und die Methode (z.B. mittels Bewässerung oder mechanischer
Verteilung) müssen aufgezeichnet werden.
24. Verluste und Abfluss von Dünger durch das Versickern in den Boden sollten auf ein Mi-
nimum reduziert werden. Der Einsatz von Stickstoff und Wasser ist den Bedürfnissen der
Pflanzen, Blumen, Farne und des Füllgrüns anzupassen. Die Menge des benutzten Stick-
stoffs muss pro Hektar auf einer monatlichen Basis ausgerechnet und dokumentiert wer-
25. Dünger muss in einem sauberen, trockenen und verschließbaren Raum, getrennt von den
Pestiziden oder anderen Chemikalien und Frischwaren, gelagert werden. Die Lagervorräte
26. Soweit möglich, müssen weniger toxische und mehr biologisch abbaubare Chemikalien
benutzt werden. Formaldehyd als Desinfektionsmittel ist nicht erlaubt.
27. Die Mengen die benutzt werden, die Lieferanten und die Art eines Substrats müssen auf-
gezeichnet und dokumentiert werden. Das Substrat sollte nicht aus ausgewiesenen Natur-
28. Menge, Art und Datum von wiederverwerteten Substraten müssen aufgezeichnet und do-
kumentiert werden. Wenn kein Recycling-Programm existiert, muss dies begründet wer-
29. Bedampfen sollte die bevorzugte Option zur Sterilisation von Substraten sein. Wenn
Chemikalien verwendet werden, müssen die Handelsbezeichnung, die Wirkstoffe, der
Verbrauch und das Datum aufgezeichnet werden. Auch Anwendungsmethoden wie
Durchnässen oder Benebeln müssen aufgezeichnet werden.
30. Wird das Substrat auf der Farm sterilisiert, so müssen der Name/die Nummer des Feldes
und das Datum aufgezeichnet werden. Wenn die Sterilisierung außerhalb statt findet,
müssen der Name und Ort der Firma aufgezeichnet werden.
31. Substrat, das nicht wieder verwendbar ist, sollte an eine professionelle Recycling- oder
Abfallentsorgungsfirma gesendet werden. Die Art des Substrats, die Menge, das Datum
und der Name der Firma müssen aufgezeichnet werden.
7. Beschäftigungssicherheit Arbeit, die nicht saisonal oder zeitlich befristet ist, soll von Arbeiter/innen mit unbefris- teten Verträgen erledigt werden. Vereinbarungen für auf Zeit Beschäftigte und saisona- le Arbeiter/innen dürfen nicht ungünstiger sein als für Dauerbeschäftigte, das gilt auch für die Gewerkschaftsfreiheit. Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist jedem Beschäftigten auszuhändigen.
1. Alle Beschäftigten müssen einen rechtlich bindenden Arbeitsvertrag mit Unterschrift des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erhalten, der sie vor einem Gehaltsverlust im Falle
von Krankheit, Behinderung oder Unfällen schützt. Im Falle der Auflösung des Vertrags
muss die Kündigungsfrist für beide Seiten identisch sein. Alle Beschäftigten müssen eine
2. Diese Vorgaben gelten auch für Kurzzeit-, Teilzeit- und Gelegenheitsarbeiter/innen sowie
für durch Subunternehmer Beschäftigte, für welche die ILO-Konventionen 110 und 170
3. Zeitlich begrenzte Verträge und Subunternehmen sind nur in Hochphasen und für speziel-
4. Sowohl dauerhaft als auch vorübergehend Beschäftigte müssen in eine Hilfs- oder Ren-
5. Im Fall der durch Subunternehmer Beschäftigten muss die Farm überprüfen und sicher-
stellen, dass der Subunternehmer alle Grundarbeitsrechte erfüllt.
6. Jede Farm sollte rechtlich abgesicherte interne Regelungen zu den Arbeitsbedingungen
aufstellen, wenn sie nicht bereits durch Tarifvereinbarungen oder durch nationales Recht
abgedeckt sind. Diese sollten unter anderem angemessene Regelungen zu Warnungen und
8. Umweltschutz Die Betriebe unternehmen jede Anstrengung, die Umwelt und die Siedlungsgebiete zu schützen, Verschmutzung zu vermeiden und die nachhaltige Nutzung natürlicher Res- sourcen (Wasser, Boden, Luft, etc.) durchzusetzen.
1. Soweit es möglich ist, muss die Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft mit Pestizi-
den, Dünger, Chemikalien und Abfall vermieden werden.
2. Das Unternehmen muss ein Programm für den Schutz der Umwelt und die nachhaltige
Nutzung natürlicher Ressourcen (Wasser, Boden, Luft etc.) erstellen.
3. Organischer Dünger und kompostierter organischer Abfall sollten dazu benutzt werden,
den Boden in den Plantagen zu verbessern und zu schonen und den Einsatz chemischen
4. Ein gesondert ernannter und ausgebildeter Umweltbeauftragter soll in Zusammenarbeit
mit den Vertretern der Arbeiter/innen Verbesserungsvorschläge auswerten und eine Kon-
trollfunktion in der Einhaltung der Regelungen einnehmen.
5. Die Arbeiter/innen müssen über die Maßnahmen und Anweisungen informiert werden,
um sie zu motivieren und bei der Umsetzung zu beteiligen.
6. Es sollen besondere und effektive Maßnahmen ergriffen werden, um die Trinkwasserres-
sourcen, Quellen, das Grundwasser, Oberflächenwasser, Flüsse, Teiche und Seen zu
7. Besondere Aufmerksamkeit muss dem Schutz der Fauna und Flora auf der Farm und in
8. Die Giftigkeit für den Tierbestand (Anhang IV) muss insbesondere dann berücksichtigt
werden, wenn Pestizide in das Umfeld gesprüht werden.
9. Für die Bewässerung muss das Unternehmen einen ökologischen Wassermanagementplan
einführen, der den Wasserverbrauch minimiert und das Grund- und Oberflächenwasser
10. Der Verbrauch von Wasser und Energie für die verschiedenen Gewächshäuser und Sekto-
ren muss aufgezeichnet und dokumentiert werden.
11. Die Bewässerung muss mit Methoden und Systemen durchgeführt werden, die den Was-
serverbrauch auf ein Minimum reduzieren (z.B. Tröpfchenbewässerung, Wasserzufuhr di-
rekt im Wurzelbereich usw.) und den Verbrauch durch geeignete Mess- und Kontrollme-
thoden messbar machen (Tensiometer usw.).
12. Regenwasser sollte möglichst in Wasser-Reservoirs von ausreichender Größe gesammelt
werden. Das Absinken des Grundwasserspiegels und jeder weitere negative Einfluss auf
die Verfügbarkeit und die Qualität von Trinkwasser und von Wasser zur Bewässerung für
die umliegenden Gemeinden und Bauern muss vermieden werden.
13. Der Verbrauch von Energie (Elektrizität, Heizöl, Gas) muss auf ein Minimum reduziert
werden. Wo möglich, sollten erneuerbare Energien genutzt werden.
14. Der Reduzierung des Abfalls und der Verschmutzung muss ein hoher Stellenwert einge-
räumt werden. Ein sachgerechtes Abfallmanagementsystem für die Mülltrennung und -
entsorgung muss im Unternehmen entwickelt werden. Die Abfallentsorgung muss den ge-
setzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Überwachung wird einem Abfallbeauftragten
15. Organischer Abfall, insbesondere Blumenabfallprodukte, sollten in einer angemessenen
Form auf der Farm kompostiert und wiederverwertet werden. Es ist strengstens verboten,
Tiere mit durch Pestizid verunreinigtem Material (Blütenblätter, Farnkraut, usw.) zu füt-
16. Abfälle jeglicher Art, insbesondere Pestizide, Düngemittel und chemische Überreste, dür-
fen nicht im Boden, in Abflüssen und Wasserwegen entsorgt werden. Reste von Pestizi-
den sollten verdünnt (z.B. 1:10) unter den Pflanzen im Gewächshaus versprüht werden.
17. Leere Pestizid- und Chemikalienfässer müssen an einem sicheren Ort dreifach ausgespült
werden, bevor sie an den Zulieferer zurückgehen. Wenn die Rückgabe nicht möglich ist,
müssen die Behälter nach der Reinigung durchstochen und unter strengen Kontrollen und
Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt und Gesundheit verbrannt oder vergraben werden.
18. Die Wiederverwendung von Pestizid- und Chemikalienbehältern für Trinkwasser- und
Lebensmittellagerung ist strengstens verboten.
19. Papier, Plastik, Metall, Holz und andere Abfallstoffe müssen getrennt und möglichst wie-
20. Abwasser, insbesondere das durch Pestizide und/oder Chemikalien verunreinigte, muss
besonders behandelt werden (z.B. Absetzbecken, Kohlefilter, chemische Entgiftung mit
Sodium-Hypochlorid NaOCl), bevor es entsprechend der rechtlichen Bestimmungen si-
21. Luftverschmutzung und Geruchsbelästigung als Folge von Pestizid- und Chemikalien-
gebrauch oder Abfallverbrennung unter freiem Himmel in der Nähe von Unterkünften
22. Das Unternehmen sollte Anstrengungen unternehmen, um die Umwelt und die Wohnge-
biete in und um die Farm, ebenso wie ihre Bewohner/innen, vor schädlichen Einflüssen
23. Um die Umgebung und den Tierbestand zu schützen, sollten im Umfeld der Farm Bäume
24. Es muss ein Sicherheitsabstand von nicht weniger als 100 Metern zwischen den Wohnbe-
reichen und den Gewächshäusern oder Pestizid-/Chemieeinsatzgebieten eingehalten wer-
den. Bestehende Farmen müssen nachweisen, dass keine Gesundheitsgefährdung besteht.
25. Die Ausweitung der Farm, bauliche Veränderungen, die Wasserversorgung, Abfallentsor-
gung und andere umweltrelevante Maßnahmen müssen mit der Gesetzgebung und dem
existierenden Bau-/Nutzungsplan der regionalen und/oder lokalen Verwaltung im Ein-
26. Im Rahmen seiner Möglichkeiten soll das Unternehmen Umwelt- und Infrastrukturprojek-
te der lokalen und regionalen Behörden unterstützen, welche die Situation der Arbei-
ter/innen verbessern (z.B. Trinkwasserversorgung, Straßen, (Wieder-) Aufforstung, Ab-
wasserbehandlung, Transport, Gemeindeinfrastruktur usw.).
9. Verbot von Kinderarbeit Kinder werden nicht beschäftigt. Arbeiter unter 15 Jahren oder unter dem höheren ob- ligatorischen Schulabschlussalter dürfen nicht eingestellt werden. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen nicht unter gefährlichen Bedingungen arbeiten. (ILO-Konvention 138) Angemessene vorübergehende ökonomische Unterstützung und geeignete Bildungsmög- lichkeiten sollen jedem entlassenen Kind eingeräumt werden.
1. Es darf kein Gebrauch von Kinderarbeit gemacht werden. Es dürfen keine Arbeiter/innen,
die jünger als 15 Jahre oder, sollte die Schulpflicht höher liegen, schulpflichtig sind, ein-
gestellt werden. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen nicht nachts und nicht unter gefährli-
chen Bedingungen arbeiten (ILO-Konvention 138).
2. Es wird ausdrücklich empfohlen, keine Kinder unter 18 Jahre einzustellen. (ILO-
3. Jedes entlassene Kind soll vorübergehende wirtschaftliche Unterstützung und angemesse-
4. Es muss verboten sein, dass Arbeiter/innen ihre Kinder mit zur Arbeitsstelle bringen, da-
mit sie ihren Eltern aushelfen oder irgendeine andere Arbeit übernehmen.
10. Keine Zwangsarbeit Es darf keine Zwangsarbeit geben, einschließlich Sklavenarbeit oder unfreiwilliger Ge- fangenenarbeit (ILO-Konventionen 29 und 105). Auch sollen die Arbeiter/innen nicht dazu aufgefordert werden, Geld oder ihre Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber in Verwahrung geben zu müssen.
1. Es darf keine Zwangsarbeit geben, einschließlich Sklavenarbeit oder unfreiwilliger Ge-
fangenenarbeit (ILO-Konventionen 29 und 105). Auch sollen die Arbeiter/innen nicht da-
zu aufgefordert werden, Geld oder ihre Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber in Verwah-
Umsetzungsbestimmungen der ICC-Richtlinien
1. Zur Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex und seiner Richtlinien soll ein un-
abhängiges Gremium gebildet werden, das von allen Beteiligten (z.B. Gewerkschaften,
2. Dieses Gremium wird die Kriterien für ein unabhängiges Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung des Kodexes festlegen. Arbeiter/innen, Gewerkschaften und NGOs haben das
Recht, sich an den Inspektionen zu beteiligen. Das Inspektionsteam muss sich aus min-
destens zwei Experten/innen (eine/r für soziale Belange und eine/r für technische Angele-
genheiten) zusammensetzen; darunter muss mindestens eine Frau sein.
3. Es wird ausdrücklich empfohlen, dass örtliche Prüfer/innen ausgebildet und eingestellt
4. Die Unternehmen sollen regelmäßig über die Fortschritte und Probleme berichten, die sie
bei der Umsetzung des Kodexes und seiner Richtlinien machen.
5. Die Farm muss Auskunft über existierende Tochterfirmen und externe Zulieferer geben.
6. Die Geschäftsleitung muss garantieren können, dass zertifizierte Blumen oder Pflanzen
7. Es soll Regelungen geben, wie Beschäftigte, Gewerkschaften und andere betroffene
Gruppen Beschwerden über die Verletzung des Kodexes vorbringen können, denen in
ernstzunehmenden Fällen nachzugehen ist.
8. Der Kodex soll in die jeweilige Landessprache übersetzt werden und am Arbeitsplatz gut
9. In ICC zertifizierten Farmen muss das Gewerkschaftskomitee aktiv in die Umsetzung des
Verhaltenskodex mit eingebunden sein. Es sollte über Daten, Prozeduren, Ergebnisse und
Empfehlungen der Inspektionen in Kenntnis gesetzt werden.
10. Arbeiter/innen haben das Recht ihre eigene Vertretung zu wählen, um den ICC und seine
Umsetzung auf der Farm zu kontrollieren.
Indikatoren, die das Recht auf Vereinigungsfreiheit messen können, sind in der Entwicklung
Die folgenden Aufzeichnungen und Unterlagen müssen in jedem Betrieb vorliegen und re-
• Der Jahres-Aktions-Plan für die Verbesserung im Sozial- und Umweltbereich der
• Liste aller Beschäftigten mit ihrem Status und ihrer Teilnahme an Schulun-
• Auflistung aller Verträge für Fest- und Saisonarbeiter/innen. (letzte 3 Jahre).
• Lohnabrechnungen aller Beschäftigten.
• Liste der tatsächlichen Arbeitszeiten und der ausgezahlten Überstunden für alle Be-
• Ein Organigramm des Betriebes und eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates mit
• Auflistung der Verantwortlichen für Arbeitsschutz, Gesundheit, Abfallentsorgung und
• Auflistung des in Erste Hilfe ausgebildeten Personals und seiner Schulungsprogram-
• Dokumentation der regelmäßigen medizinischen Untersuchungen aller Beschäftigten.
• Notfallplan mit Checklisten für folgende Ereignisse:
o Liste mit Vorfällen, bei denen Beschäftigte mit Pestiziden oder anderen Che-
o Liste mit Vorfällen von auslaufenden Pestiziden oder Chemikalien
• Liste mit allen Unfällen, Vergiftungen, Krankheiten und Abwesenheit.
• Liste der Pestizidanwender, mit ihrer Teilnahme am Schulungsprogramm, Rotations-
plan und den Ergebnissen der regelmäßigen medizinischen Untersuchungen.
• Auflistung aller Anwendungen von Pestiziden und Dünger und ihrer entsprechenden
• Liste über Pflege und Einstellung der Sprühausrüstung sowie der Kontrollen und
• Bestandslisten der Pestizide und Chemikalien mit den Namen des autorisierten Perso-
• Aufzeichnung über den wöchentlichen Wasserverbrauch.
• Registrierung der Entsorgung von Pestizid- und Chemieresten mit der Kennzeichnung
• Registrierung der Entsorgung nicht-chemischen Abfalls mit der Kennzeichnung der
• Liste der wiederverwerteten Materialien (Plastik, Papier, usw.)
Anhang I:
INTERNATIONALER VERHALTENSKODEX FÜR DIE PRODUKTION VON SCHNITTBLUMEN Präambel
Der folgende Kodex soll gewährleisten, dass Blumen unter sozial- und umweltverträglichen
Bedingungen produziert werden. Der Kodex liefert eine knappe Beschreibung von minimalen menschenrechtlichen, Arbeits-
und Umweltstandards für die internationale Schnittblumenindustrie. Die Unternehmen ver-
pflichten sich, von ihren Lieferanten, Vertragspartnern und deren Zulieferern die Einhaltung
dieser Standards zu verlangen. Der Kodex ist knapp gehalten, um ihn an den Arbeitsplätzen
auszuhängen und um jegliche Verwechslung zwischen diesen Mindeststandards und deren
Anwendung zu vermeiden. Ein unabhängiges Gremium, das zur unabhängigen Überprüfung der Einhaltung und zur Un-
terstützung der Unternehmen bei der Umsetzung eingerichtet wird, wird eine überprüfbare
Checkliste von Verfahren und Bedingungen bereitstellen, die mit den Standards des vorlie-
genden Kodexes übereinstimmen. Das Unternehmen verpflichtet sich, die wichtigsten Konventionen der Internationalen Ar-
beitsorganisation (ILO), die universellen Menschenrechtsstandards und grundlegenden Um-
weltstandards einzuhalten, die die Grundlage dieses Kodexes sind. Das Unternehmen sichert
zu, die Überwachung dieser Richtlinien zur Bedingung jeglicher Vereinbarung zu machen,
die es mit Vertragspartnern und Lieferanten abschließt, und diese zu verpflichten, diese Ver-
bindlichkeiten auf ihre Zulieferer auszudehnen. Das Unternehmen akzeptiert, dass die Umset-
zung des Kodexes einer unabhängigen Überprüfung unterworfen wird. Der Kodex legt nur Mindeststandards fest, die nicht als Obergrenze missverstanden oder ge-
gen tarifrechtliche Verhandlungen verwendet werden sollen. Das Unternehmen hält alle nati-
onalen Gesetze und legalen Bestimmungen ein. Wenn nationales Recht und diese Kriterien
das gleiche Thema betreffen, gilt die jeweils strengere Regelung. Der Text des Kodexes, der an einem für die Beschäftigten zugänglichen Platz auszuhängen
ist, soll auch auf einen Weg hinweisen, wie die Beschäftigten über Verletzungen des Kodexes
in vertraulicher Form berichten können. Verhaltenskodex
1. GEWERKSCHAFTSFREIHEIT UND KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN (TARIF- AUTONOMIE)
Die Rechte aller Arbeiterinnen und Arbeiter, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutreten
sowie Kollektivverhandlungen abzuhalten, werden anerkannt. (ILO-Konventionen 87 und 98)
Arbeitervertretungen dürfen nicht diskriminiert werden und haben Zugang zu allen Arbeits-
stätten, um ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. (ILO-Konvention 135) 2. GLEICHBEHANDLUNG
Alle Beschäftigten haben gleichen Zugang zu Arbeitsplätzen und Fortbildung, ungeachtet ih-
res Geschlechts, Alters, ihrer ethnischen Herkunft, Hautfarbe, sexuellen Orientierung, politi-
schen Meinung, religiösen oder sozialen Herkunft. (ILO-Konventionen 100 und 111) Körper-
liche Belästigung oder psychische Unterdrückung, insbesondere von Arbeiterinnen, dürfen
3. EXISTENZ SICHERNDE LÖHNE
Löhne und Leistungen, die für die übliche Arbeitswoche gezahlt werden, erfüllen mindestens
gesetzlich vorgeschriebene oder industriell übliche Mindeststandards. Sie müssen in jedem
Fall zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Arbeiter/innen und ihrer Familien ausreichen
und ein zusätzliches frei verfügbares Einkommen ausmachen. Die Bezahlung erfolgt in bar,
direkt an die Beschäftigten, sofort und in voller Höhe. Informationen über die Löhne müssen
den Arbeiter/innen in verständlicher und detaillierter Form zugänglich sein. 4. ARBEITSZEITEN
Die Arbeitszeiten haben mit dem geltenden Gesetz und industriellen Standards im Einklang
zu stehen. In jedem Fall dürfen die Arbeiter/innen nicht gezwungen werden, regelmäßig mehr
als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten, und haben mindestens einen freien Tag pro Woche.
Überstunden dürfen nur freiwillig geleistet werden, 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen,
nicht regelmäßig verlangt und müssen immer mit Zuschlägen vergütet werden. 5. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Es soll für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld gesorgt werden. Die Unternehmen
stellen kostenlos angemessene Schutzkleidung und -ausrüstung bereit; international anerkann-
te Gesundheits- und Sicherheitsstandards werden eingehalten. (ILO-Konvention 170) Arbei-
ter/innen und ihre Organisationen müssen dabei zu Rate gezogen, ausgebildet und dazu be-
rechtigt werden, Sicherheitsfragen zu untersuchen. Die Sicherheit und Gesundheit der Be-
schäftigten wird regelmäßig überwacht. Die Unternehmen stellen Trinkwasser, saubere Toi-
letten, Duschen und Waschgelegenheiten bereit. Wo Wohnungen gestellt werden, ent-
sprechen diese den Mindestanforderungen in Bezug auf Größe, Belüftung, Kochgelegenheit,
Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen. (ILO-Konvention 110, Artikel 85-88) 6. PESTIZIDE UND CHEMIKALIEN
Jedes Unternehmen soll die Risiken des Chemikaliengebrauchs abschätzen und Maßnahmen
ergreifen, um jedwede Gesundheitsschädigung der Beschäftigten zu verhindern. Die Unter-
nehmen reduzieren den Pestizid- und Düngereinsatz durch zweckmäßige Techniken und Me-
thoden und erfassen dies schriftlich. Verbotene, hochgiftige (WHO Klasse I) oder krebserre-
gende Pestizide und Chemikalien werden nicht verwendet. Sicherheitsvorschriften und Wie-
derbetretungsfristen (nach dem Einsatz von Pestiziden) müssen strengstens befolgt und über-
wacht werden. Das Spritzen, Lagern und der Umgang mit den Pestiziden und Chemikalien ist
von speziell ausgebildeten Personen mit geeigneter Ausrüstung zu erledigen. Lager, Geräte
und Ausrüstung müssen sauber, sicher und handlich sein sowie internationalen Standards ent-
sprechen. 7. BESCHÄFTIGUNGSSICHERHEIT
Arbeit, deren Charakter nicht saisonal oder zeitlich befristet ist, soll von Arbeitern/-innen mit
unbefristeten Verträgen erledigt werden. Vereinbarungen für auf Zeit Beschäftigte und saiso-
nale Arbeiter/innen dürfen nicht ungünstiger sein als für Dauerbeschäftigte, das gilt auch für
die Gewerkschaftsfreiheit. Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist jedem Beschäftigten auszu-
händigen. 8. UMWELTSCHUTZ
Die Betriebe unternehmen jede Anstrengung, die Umwelt und die Siedlungsgebiete zu schüt-
zen, Verschmutzungen zu vermeiden und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
(Wasser, Boden, Luft, etc.) durchzusetzen. 9. VERBOT VON KINDERARBEIT
Kinder werden nicht beschäftigt. Arbeiter/innen unter 15 Jahre oder unter dem höheren obli-
gatorischen Mindest-Schulabschlussalter dürfen nicht eingestellt werden. Jugendliche unter
18 Jahre dürfen nicht unter gefährlichen Bedingungen arbeiten. (ILO-Konvention 138) An-
gemessene vorübergehende ökonomische Unterstützung und geeignete Schul- und Bildungs-
möglichkeiten sollen jedem entlassenen Kind eingeräumt werden.
10.KEINE ZWANGSARBEIT
Es darf keine Zwangsarbeit geben, einschließlich Sklavenarbeit oder unfreiwilliger Gefange-
nenarbeit. (ILO-Konventionen 29 und 105) Auch sollen Arbeitnehmer nicht gezwungen wer-
den, Geld oder ihre Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zur Verwahrung abgeben zu . Umsetzungsbestimmungen 1. Zur Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodexes soll ein unabhängiges Gremium
gebildet werden, das von allen Beteiligten (zum Beispiel Gewerkschaften, Nichtregierungsor-
ganisationen, Unternehmern) akzeptiert wird. 2. Dieses Gremium wird die Kriterien für ein unabhängiges Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung des Kodexes festlegen. 3. Die Unternehmen sollen regelmäßig über die Fortschritte berichten, die sie bei der Umset-
zung des Kodexes machen. 4. Das unabhängige Gremium wird Regelungen treffen, wie Beschäftigte, Gewerkschaften
und andere Organisationen Beschwerden über die Verletzung dieses Kodexes vorbringen
können, denen in ernstzunehmenden Fällen nachzugehen ist. 5. Der Kodex wird in die jeweilige Landessprache übersetzt und am Arbeitsplatz gut sichtbar
Die englische Fassung dieses Kodexes ist die gültige.
August 1998 Erarbeitet von: * IUF - International Union of Food, Agricultural, Hotel, Restaurant, Catering, Tobacco and
* Blumen-Kampagne, Deutschland (Brot für die Welt, FIAN, terre des hommes)
* IG BAU - Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, Deutschland
* FNV - Gewerkschaftsverband, Niederlande
* OLAA - Organisatie Latijns Amerika Activiteiten, Niederlande
Anhang II:
Negativ-Liste der Pestizide ( WHO Ia + Ib )
Klassifikationen der Weltgesundheits-Organisation
Die WHO-Klassifikation erfasst akute Giftigkeit. Die FAO empfiehlt, dass die WHO Ia und Ib Pesti-
zide in Entwicklungsländern nicht verwendet werden sollen und wenn möglich, sollte auch die Klasse
II vermieden werden. Es ist nicht so, dass eine geringere Dosierung diese Wirkstoffe in eine geringere
Extrem gefährlich Hoch gefährlich Aldicarb
Referenz: The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard, 2002-2002
Anhang III: Liste der Pestiziden und Chemikalien mit krebserregendem Potential
Diese Pestizide und Chemikalien sollten nicht bei der Schnittblumen-, Farn-, Pflanzen- und
Laubwerkproduktion benutzt werden (basiert auf der EPA-Liste vom 15. August 2002)
Anhang IV: Pestizide mit toxischer Wirkung für den Tierbestand A) Toxisch für Fische
Abamectin, Acephate, Azinphos-ethyl, Bacillus thuringiensis BT, BAP, Bifenthrin, Bro-
mophos-ethyl, Carbaryl, Carbosulfan, Chlorfenvinphos, Chlormephos, Chlorpyrifos,
Cloethocarb, Copper sulfate, Cypermethrin, DDVP, Deltamethrin,Demeton, Demeton-S-
methyl, Diazinon, Dichlorvos, Dicrotophos, Dieldrin, Dimethoate, Dinobuton, Dinoseb, Di-
noterb, DNOC, Esfenvalerate, Ethron, Etrimfos, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fensulfothion,
Fenvalerate, Fonofos, Heptachlor, Heptenophos, Jodfenphos, Lindane, Malathion, Mephosfo-
lan, methamidophos, Methidathion, Methomyl, Mexacarbate, Monocrotophos, Naled, O-
methoate, Oxadiazon, Oxamyl, Oxydemeton-methyl, Oxydisulfoton, Parathion, Parathion-
methyl, Permethrin, Phenothrine, Phenthoate, Phosmet, Phosphamidon, Pirimiphos-methyl,
Promecarb, Pyrazophos, Quinalphos, Resmethrin, Tetrachlorvinphos, Tetramethrin, Thiome-
ton, Tralomethrin, Triaziphos, Triflumuron. Referenz: Crop Protection Handbook 2004
Anhang V: Vorsichtsmaßnahmen und Schutzausrüstung Betriebsleitung
Die Gefahr der Vergiftung durch Pestizide kann in hohem Masse durch die folgenden Maß-nahmen vermindert werden: 1. Reduktion des Pestizideinsatzes durch alternative Maßnahmen wie Scouting 2. Kein Einsatz von hochgiftigen und/oder karzinogenen Mitteln 3. Strikte Beachtung der Wiederbetretungsfristen nach dem Pestizideinsatz 4. Sorgfältige Schulung der Pestizidanwender und Arbeiter/innen 5. Kontrolle der Befolgung aller Sicherheitshinweise
Pestizidanwender
Es ist von großer Bedeutung, den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und den Informatio-nen auf dem Etikett der Pestizidprodukte Folge zu leisten. Für Handhabung und Anwendung von Pestiziden ist die folgende Ausrüstung unverzichtbar: 1. Atemschutzmaske (regelmäßige Filterkontrolle!) 2. Schutzoverall (mit langen Ärmeln) 3. Schürze (aus Plastik oder Gummi) 4. Handschuhe (wasserundurchlässig und lang genug) 5. Gummistiefel 6. Gesichtsmaske (fest anliegend!) 7. Kappe/Mütze (wasserdicht)
Arbeiter/innen (im Gewächshaus und in der Sortierhalle)
Es ist wichtig, dass Sie von dem Sicherheitsbeauftragten über die Risiken des Pestizideinsat-zes und die Vermeidung des direkten Hautkontaktes informiert werden. Hautkontakt ist die verbreitetste Ursache für Vergiftungen. Betreten Sie deshalb nie ein Gewächshaus, bevor die Wiederbetretungsfrist (6 oder12 oder 24 Stunden) abgelaufen ist und die Blumen trocken sind. Die folgende Ausrüstung ist notwendig: - Overall (mit langen Ärmeln) - Schürze (aus Plastik oder Gummi) - Handschuhe (aus Plastik oder Leder) - Stiefel oder feste Schuhe (wasserabweisend) - Kappe/Mütze (wasserabweisend)
Exenatide (Byetta) T and Liraglutide (Victoza) T prescribing guidance: Notes for initiation in primary care These incretin mimetics are given by subcutaneous injection once or twice daily. They have similar licenses; dual therapy with metformin or a sulphonylurea , for patients with insufficient glycaemic control despite maximally tolerated doses, or for triple therapy with metformin an
Molecular Membrane Biology, September Á/October 2004, 21, 307 Á/313pH modulation of large conductance potassium channel from adrenalchromaffin granuleschannel gene CLCN7 leads to a severe osteopetroticphenotype because osteoclasts fail to resorb bone andthey cannot acidify the lacuna [6]. Mitochondrial potassiumchannel has been suggested as a trigger and effectormyocardial ischemic precon